Menschen mit psychischen Störungen und einer fehlenden Einsicht über die eigene Behandlungsnotwendigkeit
können auch gegen ihren Willen einer Behandlung zugeführt werden, wenn sie aufgrund der Erkrankung andere oder sich selbst gefährden.
Die Behandlung erfolgt in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung.
Die Regelungen zur Akuteinweisung sind landesrechtlich festgelegt.
Ohne zusätzliche richterliche Anordnung darf eine solche Zwangsunterbringung längstens 24 Stunden betragen.
Zu längerdauernden Zwangsbehandlungen kann es in folgenden Zusammenhängen kommen:
- Nach einer Straftat als Maßregel der Besserung und Sicherung (Maßregelvollzug, auch strafrechtliche Unterbringung genannt).
- Als Unterbringung nach dem jeweiligen Unterbringungsgesetz (Psychisch-Kranken-Gesetz),
das je nach Bundesland unterschiedlich gestaltet ist (sog. öffentlich-rechtliche Unterbringung).
- Auf Anordnung eines rechtlichen Betreuers oder Bevollmächtigten nach § 1906 BGB (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes).
Die Zwangsbehandlung während einer genehmigten (zivilrechtlichen) Unterbringung
ist nach Beschluss des BGH vom 1. Februar 2006 (BGH XII ZB 236/05) nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig.
Quelle: Klick
Der Gedanke an eine Zwangsbehandlung ist nicht gerade angenehm.
Hat jemand Erfahrungen oder kennt ihr Betroffene Menschen, die das erlebt haben?
Liebe Grüße.

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